Antrag: Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Präimplantationsdiagnostik

Autor: admin  |  Kategorie: Anträge

A. Problem
Bis zum Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Juli 2010 (5 StR 386/09) gingen die medizinische und juristische Wissenschaft und Praxis überwiegend davon aus, dass die Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik (PID) nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) strafbar sei.

Dies entsprach auch der Intention des Gesetzgebers.  Der BGH hat dagegen entschieden, dass die Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik (PID) an einem Embryo mittels Blastozystenbiopsie (am 5. bis 6. Tag nach der Befruchtung) im konkreten Fall nicht nach dem ESchG strafbar ist. Auch nach der Entscheidung weiterhin nach dem ESchG strafbar ist die international gängige PID mittels Blastomerenbiopsie (am 3. bis 4. Tag nach der Befruchtung).

Der BGH hat allgemein die PID nur bei schwerwiegenden genetischen Schäden für zulässig erklärt. Die konkrete Bestimmung dieses Begriffs hat er aber nicht vorgenommen. Diese unklare Umgrenzung hat zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt, so dass in jedem Fall auch insoweit eine gesetzliche Neuregelung erforderlich ist.

Die Anwendung der PID gefährdet die Akzeptanz gesellschaftlicher Vielfalt und erhöht den sozialen Druck auf Eltern, ein gesundes Kind haben zu müssen. Dem liegt der Anspruch zugrunde, zwischen lebenswertem und -unwertem Leben unterscheiden zu können. Die Werteordnung des Grundgesetzes bestimmt ausdrücklich, das jeder Mensch den gleichen Anspruch auf Würde und die gleichen und unveräußerlichen Rechte auf Teilhabe besitzt. Dieses Wertegefüge würde durch die Zulassung der PID nachhaltig beschädigt werden. Aus ethischen und gesellschaftspolitischen Gründen ist die PID daher abzulehnen.

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